Grundwasser Gutachten

Von | Juni 13, 2023

Grundwasser Gutachten vom 18.11.2022, S. 6

Mit Besorgnis sehen wir die allgemeine Grundwassersituation und eine mögliche Auswirkung auf
die in der engeren Umgebung liegenden Bauten. Im Rahmen einer Grundwasserstudie wurde
festgellt, dass „ein Grundwasseraufstau und -absenkung durch die Errichtung der Tiefgarage
besteht. Insbesondere durch den Grundwasseraufstau im Anstrom der TG sind
Beeinträchtigungen der Bestandsbebauung im Bereich der Saalbahnhofstr., Zwätzengasse und
Bibliotheksweg nicht auszuschließen.
Damit besteht für die Genehmigungsbehörde ein
Planungskonflikt, der zu beseitigen ist. Gerade mit Blick auf die Grundwassersituation sind alle
oben genannten Bauvorhaben einzubeziehen.

Wie beabsichtigt die Stadt jegliche Bauschäden durch das Großbauprojekt auf ein Mindestmaß zu limitieren bzw. den Verantwortlichen beider Bauprojekte anzulasten, um die Anwohner schadlos bzw. nicht mit den Kosten der entstehenden Bauschäden alleine dastehen zu lassen?

Die geplanten Untergeschosse binden demnach in das Grundwasser ein. Hieraus ergibt sich das Erfordernis gutachterlicher Aussagen zu den Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Hierzu zählen die Auswirkungen auf das Grundwasser durch die geplante zweigeschossige Tiefgarage. Insbesondere ist der Grundwasseraufstau im Grundwasseranstrom der Tiefgarage auf die Verträglichkeit mit der z.T. sehr alten Bestandsbebauung im Umfeld zu klären.

Somit würde eine 92 m breite Barriere für das Grundwasser der Niederterrassenschotter an der Ostseite des geplanten Gebäudes entstehen.

„Das Gutachten weißt einen Grundwasseraufstau und -absenkung durch Errichtung der Tiefgarage aus. Insbesondere durch den Grundwasseraufstau im Anstrom der TG sind Beeinträchtigungen der Bestandsbebauung im Bereich der Saalbahnhofstr. sowie Zwätzengasse und Bibliotheksweg nicht auszuschließen.
Aus unserer Sicht besteht damit ein Planungskonflikt, der zu beseitigen wäre. Es ist gutachterlich zu prüfen, ob der Grundwasseraufstau durch technische Maßnahmen soweit gemindert werden kann, dass davon keine Schadwirkung ausgehen kann. Eine gutachterliche Aussage, dass eine technische Beherrschung möglich ist, reicht aus. Es muss dazu noch keine detaillierte Planung zu Art und Umfang der hydraulischen Maßnahmen vorgelegt werden.“

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